Kommentierte Linkliste zu Rezension: Alle(s) Gender: Wie kommt das Geschlecht in den Kopf?

Kommentierte Linkliste zu Rezension: Alle(s) Gender: Wie kommt das Geschlecht in den Kopf?

Wer tiefer in die Themen einsteigen will, die Sigi Lieb in ihrem Buch Alle(s) Gender diskutiert, und meine Anmerkungen dazu / Kritik daran kann sich durch diese kommentiere Linkliste wühlen. Viel Spaß! 😉

Hie geht es zu meiner

Rezension: Heiße Luft zur Abkühlung?

Zum (Referentenentwurf des) Selbstbestimmungsgesetz(es)

Im April 2024 fand die 2. Lesung des Selbstbestimmungsgesetzes im Bundestag statt.

Nach (jahre!)laaaanger Diskussion hat die Bundesregierung am 23. August 2023 das Gesetz beschlossen. Fragen und Antworten: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/selbstbestimmungsgesetz-2215426

Davor waren Vereine und Initiativen aufgerufen, eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Manches ist in die endgültige Fassung eingeflossen, anderes nicht.

Queeres Netzwerk NRW: https://queeres-netzwerk.nrw/selbstbestimmung/

Bundesverband Trans*: https://www.bundesverband-trans.de/…/2023_08_23_PM_BVT

Queer Handicap: https://www.queerhandicap.de/statement-zum-selbstbestimmungsgesetz/

Der Verein Intergeschlechtliche Menschen e. V. geht auf Vorteile und auch auf die Nachteile des Gesetzentwurfs für Inter*-Personen ein (die ja von Sigi Lieb so gepampert werden): https://queeres-netzwerk.nrw/selbstbestimmung/

Bevor wir über etwas diskutieren können, müssen wir erstmal wissen, worum es überhaupt geht. Meine ich.

Bitte sehr:

Referentenentwurf [mit Begründungen] des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz / Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften:

https://www.bmfsfj.de/resource/blob/224548/4d24ff0698216058eb758ada5c84bd90/entwurf-selbstbestimmungsgesetz-data.pdf

Darin heißt es z. B. auf Seite 2:

„Auch die Rechtslage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bleibt unverändert. Es ist daher etwa im Rahmen des Hausrechts weiterhin möglich, aus sachlichem Grund, etwa um dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung zu tragen (zum Beispiel beim Zugang zu Saunen oder Fitnessstudios für Frauen oder zu Umkleidekabinen) im Einzelfall zu differenzieren. Dies stellt das Gesetz auch noch einmal klar.“

Auf Seite 26 wird weiter ausgeführt:

„Das SBGG beachtet, dass Schutzbereiche für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden dürfen. So hat das SBGG auf Ansprüche transgeschlechtlicher Personen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG keinen Einfluss. Zwar werden bei einem Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Absatz 1 AGG Ansprüche nach § 21 AGG ausgelöst. Allerdings sind im Bereich zivilrechtlicher Schuldverhältnisse (außer in Bezug auf das Merkmal ethnische Herkunft/Rasse) unterschiedliche Behandlungen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig (§ 20 Absatz 1 AGG). § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AGG nennt als Fallbeispiel für einen sachlichen Grund etwa das „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“. Dies erlaubt Saunabetreibern als Inhabern des Hausrechts nach aktueller Rechtslage und auch nach dem Inkrafttreten des SBGG, einzelnen Personen nach individuellen Faktoren mit Rücksicht auf das natürliche Bedürfnis nach dem Schutz der Intimsphäre oder auch auf die Befürchtung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung der anderen Nutzenden den Zutritt zu verwehren.“

Das heißt im Klartext, dass die Diskussion darüber, ob sich jemand Zugang zu einem geschützten Ort verschaffen darf, wenn das SBGG in Kraft tritt, nicht nur widersprüchlich, sondern geradezu absurd ist.

  1. Denn: Aktuell und natürlich auch in Zukunft dürfen Betreiberinnen und Veranstalterinnen bestimmen, welchen Menschen sie Zutritt gewähren und wer draußen bleiben muss. Und:
  2. Auch schon nach aktueller Rechtslage könnten Cis-Männer und Trans*Frauen klagen, wenn sie keinen Zugang zu Frauenhäusern, -saunen und -Partys bekommen. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetzt) und das Grundgesetz verbieten die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das hat also nichts mit dem geplanten SBGG zu tun. Ob es solche Klagen schon gegeben hat? Wäre eine interessante Frage, über die sich der Referentenentwurf leider ausschweigt.
  3. Im Buch (und in der Diskussion) werden Fälle genannt, in denen Trans*-Frauen gegenüber Cis-Frauen Gewalt ausgeübt haben (zum Beispiel die Vergewaltigung durch eine Trans*-Frau in einem Gefängnis in den USA. Und ein Fall in einem US-Gefängnis, in dem eine Trans*-Frau zwei Mitinsassinnen geschwängert hat. Beim zweiten Fall habe ich keinen Hinweis gefunden, dass sich die Frauen über sexuelle Gewalt beklagt hätten. Und wer nicht weiß, dass auch Frauen* Miteinandernummer Sex haben können, dem*der sei die Serie Orange is the new Black empfohlen …).
  4. Gleichzeitig habe ich bei meinen Recherchen viele Berichte von Frauen gefunden, die von sexueller Gewalt durch das (vermutlich ausschließlich Cis-männliche) Wachpersonal in Gefängnissen. https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-08/usa-kalifornien-gefaengnis-anklage-missbrauch
  5. Es liegt mir fern, Gewalt zu verharmlosen. Jedoch: Eine bestimmte Gruppe Menschen unter Generalverdacht zu stellen, finde ich diskriminierend und alles andere als zielführend. Genauso könnten wir alle Cis-Männer unter Generalverdacht stellen – und ihnen verbieten, in Frauen-Gefängnissen zu arbeiten, um bei diesem Beispiel zu bleiben.

Dass das Thema Trans* in Gefängnissen nicht neu ist, zeigt diese Broschüre der Gefängnisseelsorge aus dem Jahr 2019: https://gefaengnisseelsorge.net/wp-content/uploads/2019/12/Trans-Ratgeber.pdf

  1. Selbstverständlich müssen Gesetzgebung, Einrichtungen des Bundes und der Länder (zu letzterem gehören Gefängnisse), Betreiber*innen, Veranstalter*innen etc. darauf hinwirken, Gewalt zu unterbinden. Und es wäre schön, wenn wir irgendwann in einer Welt ohne Gewalt leben würden. Dass es Gewalt überhaupt gibt, hat viele Faktoren – und bestimmt kann/könnte man nicht nur EIN Gesetz dafür verantwortlich machen.

Weitere Informationen, Fragen und Antworten:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–224546

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–199332[LSVD](https://www.lsvd.de/de/ct/1473-Ratgeber-Aenderung-des-Namens-und-Personenstands-Geschlechtseintrag-nach-dem-Transsexuellen-Gesetz-TSG)

Frauenhäuser

… waren auch in die Diskussion um das SBGG eingebunden.

Im Verein Frauenhauskoordinierung (FHK) sind nach eigenen Angaben in Bundesverbänden und Einzelmitgliedern circa 261 Frauenhäuser und 265 Fachberatungsstellen organisiert. „Zusammen vertritt FHK einen Großteil des bundesdeutschen Hilfe- und Unterstützungssystems.“ Der FHK hat sich für den Referentenentwurf ausgesprochen. In der Stellungnahme heißt es u. a.:

„Bereits seit vielen Jahren finden auch trans* Frauen und nicht-binäre Personen in Deutschland regelmäßig Schutz in Frauenhäusern. Ob ein bestimmtes Frauenhaus für eine gewaltbetroffene Frau und ihre Kinder in der jeweiligen Situation die adäquate Anlaufstelle ist und passende Unterstützung bieten kann, wird von den Fachkräften vor Ort stets im Einzelfall entschieden. Dies gilt unterschiedslos für die Aufnahme von cis Frauen wie von trans* Frauen oder nicht-binären Menschen.“ https://www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/stellungnahme-1

Teile dieser Stellungnahme haben auch die Autonomen Frauenhäuser übernommen. Sie positionieren sich außerdem ebenso klar für Trans*-Frauen und deren Selbstbestimmung:

„Die Autonomen Frauenhäuser haben sich dem Kampf für eine feministische und geschlechtergerechte Welt verschrieben und lehnen daher jegliche Formen der Unterdrückung ab, insbesondere solche aufgrund des Geschlechts. Die vorherrschende Geschlechternormativität muss überwunden werden. Deshalb treten die Autonomen Frauenhäuser den sich gegenseitig bedingenden Herrschaftsverhältnissen wie (Cis-)Sexismus, Rassismus, Ableismus und Homofeindlichkeit entschieden entgegen und wirken auf deren Abbau hin.“

Positionspapier der Jahrestagung der Autonomen Frauenhäuser 2022 zur aktuellen Debatte um geschlechtliche Selbstbestimmung https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/wp-content/uploads/2022/12/Positionspapier-geschl.-Vielfalt-ZIF-FINAL.pdf

Zum in der Diskussion geäußerten Vorwurf, dass der FHK nicht repräsentativ für alle Frauenhäuser stehe, kann sich jede*r ein eigenes Bild machen:

  1. In der vom FHK jährlich erhobenen bundesweiten Frauenhausstatistik werden Befragungen in 180 Frauenhäusern durchgeführt. „Damit ist etwa die Hälfte aller Frauenhäuser in Deutschland erfasst“:

https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/fhk-bewohner-innenstatistik/

  1. „Von den rund 350 Frauenhäusern in Deutschland bezeichnen sich ca. 130 als Autonome Frauenhäuser und geben damit ihrer parteipolitischen und konfessionellen Unabhängigkeit Ausdruck. Sie tragen häufig den Vereinsnamen Frauen helfen Frauen und bilden damit weitere wichtige Prinzipien ihrer Arbeit bereits im Vereinsnamen ab.“ https://autonome-frauenhaeuser-zif.de/autonome-frauenhaeuser/
  2. Statistik von statista: „Im Jahr 2022 gibt es in Deutschland etwa 350 Frauenhäuser und rund 40 Frauenschutzwohnungen.“ https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1120279/umfrage/frauenhaeuser-und-frauenschutzwohnungen-in-deutschland/

Der Deutsche Frauenrat schreibt in einem Facebook-Posting am 23.08.2023:

Der Kabinettsentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz enthält weiterhin Misstrauensparagrafen, die zu weiteren Diskriminierungen und Ausschlüssen für trans*, inter & nicht-binäre Menschen führen – trotz Warnung der Fachverbände!
Die Regierungsfraktionen von SPD, Grünen und FDP im Bundestag können den Entwurf noch überarbeiten. Hilf uns, ihnen zu zeigen, dass eine starke Mehrheit konsequente Selbstbestimmung ohne weitere Diskriminierung will! Dafür hat unsere Vorsitzende Beate von Miquel die Petition #JaZuSelbstbestimmung mit erstgezeichnet.
In einer Zeit wo es immer mehr Gewalt gegen trans* und nicht-binäre Menschen gibt, brauchen wir mehr Diskriminierungsschutz, aber keineswegs noch mehr Nährboden für Diskriminierung!
Fordere mit uns, dass die Fraktionsvorsitzenden ihr Versprechen, “Fortschrittskoalition” zu sein, einlösen, indem sie die Forderungen der Fachverbände umsetzen! Nur so wird aus dem Entwurf ein wirkliches Selbstbestimmungsgesetz.
Unterzeichne jetzt die Petition: Link im Kommentar!
So viele Stellungnahmen unterstützen die Forderungen der TIN-Fachverbände:
Die Frauenhauskoordinierung (FHK),
Der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe in Deutschland (bff),
Der Deutsche Frauenrat,
Die Evangelischen Frauen in Deutschland (EFiD),
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften,
Große Wirtschaftsunternehmen wie IKEA, Pfizer oder Otto
Der Paritätische Gesamtverband
Der AWO Bundesverband
Da fragt man sich schon: Was haben die Ministerien eigentlich mit den Stellungnahmen gemacht? In die Schublade und weg damit!?
Unterzeichne jetzt, damit die Vorsitzenden der Regierungsfraktionen im Bundestag die Forderungen der Fachverbände im weiteren Gesetzgebungsprozess umgesetzen!
✏️ Illustration: Louie @tenderrebellions

Infos und Lösungen, die es schon gibt

Trans- und Interschwimmen gibt es nicht nur in Berlin, wie Lieb schreibt, sondern (seit Juni 2020!) auch in ihrer Wahlheimatstadt Köln.

https://rubicon-koeln.de/gruppen/trans-inter-schwimmen/

Von dieser Seite ist auch der Flyer, den ich in meiner Rezension zeige: https://rubicon-koeln.de/wp-content/uploads/2022/12/Flyer-Schwimmen-DE-2023-v02.pdf

Unisex-Toiletten:

  1. https://www.transinterqueer.org/diskriminierungsfreie-toilettennutzung-fuer-alle/
  2. Deutsches Archtiekten-Blatt: Wie gehen Unisex-Toiletten? Gleichberechtigung vs. Safespace https://www.dabonline.de/2022/10/26/kolumne-126-stehen-unisex-toiletten-vor-dem-durchbruch/
  3. Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Factsheet Öffentliche Toiletten ohne Diskriminierung

 

Publikationen des „Netzwerk geschlechtliche Vielfalt Trans NRW“, u. a. zu Trans*, Inter und Sport sowie zu Vorsorge und Gesundheit von Trans*:

https://ngvt.nrw/Publikationen/Download/

Informationen (und Beratung) zur Transition u. a. von und für Trans*

Bei Sigi Lieb liest es sich (wegen der gebetsmühlenartigen Wiederholung) so, dass sich Trans*-Personen keine Gedanken zu den Risiken einer Transition machen würden. Und: Als ob alle immer alle eine Transition anstrebten und diese immer vollständig und irreversibel sei. Wenn dem wirklich so wäre, gäbe es keinerlei Information und Beratung dazu. Richtig ist, dass auch und gerade Vereine und Iniativen, die sich für Trans* einsetzen, Beratung anbieten – sowohl zu den vielen Möglichkeiten körperlicher Geschlechtsangleichung als auch den Risiken. Nur zwei Beispiele: ttps://www.regenbogenportal.de/informationen/moeglichkeiten-koerperlicher-geschlechtsangleichung

https://rubicon-koeln.de/trans/

Trans* in der Medizin

Apropos Medizin: Hier einige Infos aus dem medizinischen Bereich zur Ergänzung. Einige von diesen nennen auch die psychologischen Aspekte, die Lieb leider total vernachlässigt. Zudem meiner Meinung nach wichtig zu wissen ist, dass an einer Transition ggf. verschiedene Fachrichtungen beteiligt sind, allen voran die Endokrinologie für die Behandlung mit Hormonen bzw. Hormonblockern. Und: Dass eine wirklich gute Behandlung in Deutschland (und Österreich) leider nicht überall verfügbar ist.

„Transsexualität (entsprechend ICD 11) ist kein Problem der Sexualität und schon gar keine Krankheit im herkömmlichen Sinne, sondern beschreibt die Inkongruenz von Geschlechtsidentität und Physis. Der entsprechende Leidensdruck firmiert unter der Bezeichnung Geschlechtsdysphorie. Trans*Personen benötigen multiprofessionelle medizinische und soziale Hilfe, um ihnen ein Leben in Gesundheit und mit entsprechender Lebensqualität zu ermöglichen.

Die Diagnostik und die begleitende Psychotherapie sind die Aufgabe von erfahrenen Psychotherapeuten und mitunter von Fachärzten für Psychiatrie, die vor einer Hormontherapie eine schriftliche Indikationsstellung abgeben.

Vor jeder Hormontherapie erfolgen ein prätherapeutisches Risikoscreening und eine umfangreiche Beratung über die möglichen Risiken, Wirkungen, Nebenwirkungen und die zum Teil irreversiblen Veränderungen.

Für die gegengeschlechtliche Hormontherapie bestehen verschiedene Leitlinien, die es wert sind, zurate gezogen zu werden.

Die Vorstellung in oder die Zusammenarbeit mit einem in der Therapie von Trans*Personen erfahrenen Zentrum oder einem Transgender-Team wird empfohlen, aber ist nur in wenigen Regionen verfügbar.“ (Quelle: Die hormonelle Behandlung von adulten Trans*-Personen (in Deutschland): https://link.springer.com/article/10.1007/s41969-019-00080-x)

Geschlechtsangleichende Hormontherapie bei Transidentität: Voraussetzungen und Therapiemanagement: https://link.springer.com/article/10.1007/s41975-021-00215-x

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216299/Geschlechtsangleichende-Hormontherapie-bei-Geschlechtsinkongruenz

https://www.endokrinologie.net/pressemitteilung/transsexualitaet-geschlechtsanpassung.php

https://www.aerzteblatt.de/archiv/215579/Transidentitaet-bei-Kindern-und-Jugendlichen-Im-falschen-Koerper-geboren

Besonders wichtig in meinen Augen sind die Leitlinien für die Behandlung von Trans*-Personen, denen, wenn ich das richtig verstehe, alle Mediziner*innen unterliegen:

https://register.awmf.org/assets/guidelines/138-001l_S3_Geschlechtsdysphorie-Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf

https://register.awmf.org/assets/guidelines/138-001p_S3_Geschlechtsdysphorie-Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-11_1.pdf

Eine Transition ist immer total irreversibel? Nein – auch hier ist die Medizin weiter als Sigi Liebs Behauptung. Ein Beispiel:

Der schwangere Mann (vielleicht erwähnt Sigi Lieb sogar diese Doku in einem anderen Zusammenhang) – Video verfügbar bis 19.01.2025

https://www.ardmediathek.de/video/wdr-dok/der-schwangere-mann/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTBiYjJkMTAzLTZiOWUtNDJmYS1iOGYwLTcwNTkxZmRiNGE4NA

Das Bundesverfassungsgericht zu biologischem Geschlecht und Geschlechtsidentität

In einer Entscheidung, in denen es das immer noch gültige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 (!) für verfassungswidrig erklärt hat:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/ls20051206_1bvl000303.html;jsessionid=042FCC4954A2C54BDD7B5A7F58BAAE84.internet971

Vermutlich bezieht sich Sigi Lieb darin auf Punkt 50, in dem es heißt: „Die Geschlechtszugehörigkeit kann nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden.“ Lieb betont den Aspekt von „nicht allein“. Sigi Lieb interpretiert dies als ein „aber auch“ – also: Die Geschlechtszugehörigkeit bestimmt sich auch nach den physischen Geschlechtsmerkmalen. Meine Interpretation dazu (und ebenso die der Bundesregierung – siehe Referentenentwurf) ist eine andere – ganz besonders, wenn ich den restlichen Abschnitt dazu lese (den Lieb unerwähnt lässt):

„Sie [die Geschlechtszugehörigkeit] hängt wesentlich auch [Anm.: hier kommt ein „auch“] von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab. Dieser heute wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis trägt § 1 TSG Rechnung. Er eröffnet einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, unter im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vornamen zu ändern, um damit eine Identität zwischen empfundener Geschlechtszugehörigkeit und Namen herstellen zu können. Die sich im so gewählten und geführten Vornamen widerspiegelnde eigene Geschlechtszuordnung gehört zum intimsten Bereich der Persönlichkeit eines Menschen, der prinzipiell staatlichem Zugriff entzogen ist. Deshalb darf in das Recht an dem Vornamen, der das Ergebnis der eigenen geschlechtlichen Identitätsfindung des Namensträgers ist und sie widerspiegelt, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>).

Kritische Begleitung und Zusammenfassung der Debatte zum SBGG

Darin finden sich interessante Informationen, u. a. dazu, wie Medien ihre „Expert*innen” zum Thema Transition auswählen (vorweg gesagt: relativ einseitig – was sicherlich auch daran liegt, dass die Medien zunehmend voneinander abschreiben und dadurch einseitige Trends festigen):

https://transmediawatch.org/

https://innn.it/transmedienwatch

https://ngvt.nrw/Publikationen/Download/

Bisexualität

Bisexualität funktioniert nur in einem zweigeschlechtlichen System?!? Nein, liebe Sigi Lieb. Auch das: ein Vorurteil, das schon seit vielen Jahrzehnten falsch ist und sich leider nicht aus der Welt räumen lässt, wenn Autor*innen und Journalist*innen es immer weiterverbreiten. Siehe:

https://www.bine.net/content/bisexual-manifesto (Jahr: 1991)

https://www.eurobicon.org/robyn-ochs-bisexuality-goes-beyond-binary-gender-thinking/

FLINTA

Versteht Sigi Lieb den Begriff FLINTA (und wie dieser gebraucht wird) richtig? Und: Besteht die Gefahr, dass Frauen darin verloren gehen? Ich meine (aus meinem Verständnis des Begriffs und meiner Erfahrung heraus): nein und nein.

https://queer-lexikon.net/2020/05/30/flint/

https://www.derstandard.de/story/2000142667127/flinta-kampf-um-sprachliche-sichtbarkeit

https://missy-magazine.de/blog/2020/12/07/hae-was-heisst-denn-flint/

Vielleicht sollte Sigi Lieb einfach mal ein paar FLINTA-Veranstaltungen besuchen – dann könnte sie sich als Diversity Managerin an der Diversität erfreuen. 😉

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